Folgende Angebote kann ich Ihnen zur Verfügung stellen

Das Kontierungsbüro Falk arbeitet nach den Vorschriften des Steuerberatungsgesetzes (§ 6 Ziff. 3 u. 4) für den gewerblichen Buchhalter. Der Leistungsumfang umfasst das Aufbereiten des Buchungsgutes, das Kontieren und Erfassen der lfd. Geschäftsvorfälle auf eigenen EDV-Anlagen und das Erstellen der monatlichen Listen und Auswertungen sowie Zusatzarbeiten im Bereich der Unternehmensberatung.

Das Steuerberatungsgesetz verbietet grundsätzlich die unbefugte geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen.

Hiervon gibt es eine Ausnahme:

Gemäß § 6 Nr. 4 StBerG dürfen Personen, die die Abschlussprüfung in einem kaufmännischen oder steuer- und wirtschaftsberatenden Ausbildungsberuf bestanden haben, laufende Geschäftsvorfälle verbuchen und die zugrundeliegenden Belege mit dem Buchungssatz versehen (kontieren), sowie die laufende Lohnbuchhaltung übernehmen. Dazu zählt z.B. die Feststellung des Bruttolohns, die Ermittlung des Lohnsteuerbetrags, die Eintragung des Arbeitslohns und der Lohnsteuer im Lohnkonto. Des Weiteren zählt auch dazu die Ausfertigung der Lohnsteueranmeldung.

Diese Befugnis zur laufenden Buchführung berechtigt aber nicht zu weiterer geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen, wie z.B. der Anfertigung von Umsatzsteuer-Voranmeldungen und anderer Steuererklärungen der Aufstellung des Jahresabschlusses.

Diese Tätigkeiten bleiben nach wie vor den steuerberatenden Berufen vorbehalten.

Meine Buchhalter arbeiten bei der Jahresabschlusserstellung gern mit einem Steuerberater Ihrer Wahl zusammen.

Jedoch zählen zu meinen Kooperationspartnern auch erfahrene Steuerberater.

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